| Rechte und Pflichten aus dem Gastaufnahmevertrag
Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) |
| 1. |
Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das
Zimmer bestellt und zugesagt oder – falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht
mehr möglich war – bereitgestellt worden ist. |
| 2. |
Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet
die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig auf welche
Dauer der Vertrag abgeschlossen ist. |
| 3. |
Der Gastgeber (Vermieter) ist verpflichtet, bei
Nichtbereitstellung des Zimmers dem Gast Schadenersatz zu leisten (Gäste,
die später als 18 Uhr ankommen, sollten ihren Vermieter davon unterrichten). |
| 4. |
a) Der Gast ist verpflichtet, bei
Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder
betriebsüblichen Preis zu bezahlen, abzüglich der vom Vermieter ersparten
Aufwendungen. b) Die Einsparungen betragen
normalerweise bei: Übernachtung mit Frühstück 20 %, Übernachtung mit
Halbpension 30 %, Übernachtung mit Vollpension 40 % und reiner Übernachtung
ohne Zusatzleistung 10 %. |
| 5. |
a) Der Gastgeber ist nach Treu und Glauben gehalten,
nicht in Anspruch genommene Zimmer nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben,
um Ausfälle zu vermeiden. b) Bis zur
anderweitigen Vergabe des Zimmers hat der Gast für die Dauer des Vertrages
den nach Ziffer 4 errechneten Betrag zu bezahlen. |
| 6. |
Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Betriebsort. |
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| Irrtum und Änderungen vorbehalten. |